Das Aufenthaltsgesetz (kartoniertes Buch)

Erläuterungen für die Praxis
ISBN/EAN: 9783860594124
Sprache: Deutsch
Umfang: 240 S.
Einband: kartoniertes Buch
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Das Aufenthaltsgesetz ist der zentrale Teil des neuen Ausländer- und Zuwanderungsrechts und für die Asylpraxis von entscheidender Bedeutung. Der bekannte Asyl-Anwalt Hubert Heinhold führt mit diesem Buch in die komplexen aufenthaltsrechtlichen Neuerungen des Zuwanderungsgesetzes ein. Der Schwerpunkt seiner Hinweise liegt bei den für Asylsuchende und Flüchtlinge relevanten Regelungen. Die wichtigsten Änderungen gegenüber der bisherigen Gesetzeslage werden hier verständlich und kompetent vermittelt. Ein wichtiges Praxis-Buch auf aktuellstem Stand für alle, die Flüchtlinge beraten.
VORWORT Seit einem Jahr ist das Zuwanderungsgesetz in Kraft. Große Hoffnungen begleiteten sein Entstehen ebenso wie große Skepsis. Die einen nennen es ein Jahrhundertge-setz, die anderen eine Mogelpackung. Damit man es als 'wichtigen Reformschritt' ansehen könnte - wie dies das BMI tut -, hätte es einer Überwindung der bisherigen Grundsätze des Ausländerrechts bedurft. Vom 'Ordnungsrecht', als welches das Ausländerrecht in Deutschland traditionell angesehen wird, weg hätte man es durch-gängig als Integrationsrecht ausgestalten müssen. Die Grundüberlegung, dass man Ausländern nur ausnahmsweise und unter engen Kautelen den Aufenthalt in Deutsch-land erlauben dürfe, hätte der Erkenntnis Platz machen müssen, dass Deutschland ein weltoffenes Land ist und der Aufenthalt von Ausländern in den Nationalstaaten ein selbstverständlicher und unverzichtbarer Teil des Globalisierungsprozesses ist. Von diesem Ansatz herkommend hätte der Schwerpunkt eines modernen Aufenthaltsge-setzes darin liegen müssen, das Zusammenleben von In- und Ausländern zu gestal-ten und die Integration zu fördern. Dies hätte nicht ausgeschlossen, den Aufenthalt von Ausländern an bestimmte Voraussetzungen zu knüpfen und ihn gegebenenfalls auch zwangsweise zu beenden. Der Schwerpunkt aber wäre ein anderer gewesen. So aber durchweht ein Hauch des Obrigkeitsstaates auch das neue Gesetz: Eine Aufent-haltserlaubnis muss erteilt werden, auch wenn der Aufenthalt nach modernem Rechtsverständnis eine Selbstverständlichkeit ist, wie etwa beim Aufenthaltsrecht eines minderjährigen Kindes oder eines Ehegatten. Wo aufgrund völkerrechtlicher Verträge die Aufenthaltserteilung zwingend ist, spricht der Gesetzgeber von einem 'Aufenthalt aus humanitären Gründen' und macht auch so seine Grundhaltung des 'Gewährens' deutlich. Zwar sind die jahrzehntelangen Versäumnisse einer man-gelnden Integrationspolitik erkannt. Die Konsequenzen hieraus aber treffen vor al-lem den Ausländer. Dem wird eine Integrationslast auferlegt und mit Sanktionen ge-droht. Dass eine Integration ein zweiseitiger Prozess ist, kommt bei diesem Ansatz zu kurz. Das alte Vorurteil, dass Ausländer vor allem eine Quelle von Gefahren sind, ist im Ausweisungsrecht und den sonstigen sicherheitsrechtlichen Bestimmungen mehr denn je zuvor zum Ausdruck gebracht worden. Schon im Vorfeld will man sich dieser 'Gefährder' entledigen. So soll es genügen, dass Tatsachen die Schluss-folgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die eine Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, die ihrerseits den Terrorismus un-terstützt. Wen verwundert es, dass nach den ersten Erfahrungen der Kontakt zu einer gefährlichen Person genügt, um das erweiterte Repressionsinstrumentarium (§ 54a AufenthG) in Gang zu setzen. Hinsichtlich der ausländischen Arbeitnehmer bleibt das Vorrangprinzip unangetastet und trägt nicht unwesentlich zur Schwarzarbeit bei. Die Neu-Zulassung zur nicht-selbständigen Erwerbstätigkeit entspricht im Wesentli-chen dem bisherigen Recht. Nur 'Hochqualifizierte' finden eine verbesserte Zu-gangssituation vor. Angesichts der insgesamt bescheidenen Rahmenbedingungen, die Ausländer in Deutschland vorfinden, wird dies im 'Kampf um die besten Köpfe' nicht genügen. Diesen Schattenseiten stehen wenige Lichtblicke gegenüber. Die Rechtsstellung der Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention ist verbessert. Der Preis hierfür ist je-doch eine erhebliche Schlechterstellung der Asylberechtigten. Beide Personengrup-pen sind einem zwingenden Überprüfungsverfahren nach 3 Jahren ausgesetzt, mit der (nicht unbedingt sicheren) Perspektive einer Aufenthaltsverfestigung und der (wahrscheinlichen) Alternative einer Aufenthaltsbeendigung. Einen richtigen Schritt in die Zukunft unternimmt § 60 Abs. 1 AufenthG, der die 'Anwendung' der Genfer Flüchtlingskonvention vorsieht. Damit wird der Europäisierung des Asylrechts Rechnung getragen, die durch die Richtlinie 83/2004/EG - die sog. 'Qu ...